Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand
- Die oneLake GmbH ist ein Start-up, das ihren Kunden eine Softwarelösung anbietet, mit dem Ziel Arbeitsabläufe zu verbessern. Neben der Softwarelösung, bietet die oneLake GmbH ihren Kunden auch umfangreiche Beratungsleistungen an, welche die Kunden als Ergänzung zu der angebotenen Softwarelösung in sämtlichen Angelegenheiten in der Unternehmungsführung und Vereinfachung von Arbeitsprozessen unterstützen sollen.
- Für die Nutzung der Softwarelösung und die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der oneLake GmbH, Goldammerweg 1, 44388 Dortmund (im Folgenden als „oneLake GmbH“ bezeichnet) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die oneLake GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Die oneLake GmbH stellt seine Softwarelösung ausschließlich Unternehmern (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet) im Sinne des § 14 BGB zur Verfügung.
§ 2 Leistungen der oneLake GmbH
- Die oneLake GmbH stellt Kunden ihre Softwarelösung zur Verfügung. Bei der Softwarelösung handelt es sich um eine online nutzbare Softwarelösung. Der Kunde kann auf die Softwarelösung mittels eines [Lizenzschlüssels/Benutzername und Passwort] zugreifen.
- Der Kunde hat die Wahl zwischen einer Bereitstellung der Softwarelösung ohne zusätzliche Wartungsleistungen oder einer Bereitstellung der Softwarelösung einschließlich Service- und Wartungsleistungen. Bei der ausschließlichen Bereitstellung der Softwarelösung hat der Kunde die Möglichkeit zwischen einem einfachen Basic Modell und einem erweiterten Enterprise Modell zu wählen. Bei dem Basic Modell hat der Kunde …. Bei dem Enterprise Modell stehen dem Kunden erweiterte Funktionen zur Verfügung. Insbesondere kann der Kunde ...
- Entscheidet sich der Kunde für eine ausschließliche Bereitstellung der Software, stellt die oneLake GmbH dem Kunden die Softwarelösung mittels des vom Kunden bereitgestellten Cloud Provider zur Verfügung gestellt.
- Wenn der Kunde sich für das Modell der Softwarelösung einschließlich Service- und Wartungsleistungen entscheidet, gewährt die oneLake GmbH dem Kunden mittels der von oneLake GmbH zur Verfügung gestellten Cloud Zugriff auf die Softwarelösung.
- Zusätzlich zu der Softwarelösung bietet die oneLake GmbH ihren Kunden umfangreiche Beratungsleistungen im Bereich des Datenmanagements an. Dabei unterstützt die oneLake GmbH ihre Kunden sowohl bei der technischen als auch der strategischen Verwaltung der Daten.
§ 3 Aufgaben des Kunden
- Der Kunde stellt sicher, dass die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Softwarelösung erfüllt werden. Die technischen Voraussetzungen sind als Anlage diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt.
- Zur Sicherstellung der Kompatibilität ist der Kunde verpflichtet, der oneLake GmbH unverzüglich, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus vor der Durchführung eines Updates oder einer wesentlichen Änderung am System des Kunden zu informieren. Führt der Kunde ohne vorherige Mitteilung gegenüber der oneLake GmbH ein Update oder Veränderungen am System durch, ist der Kunde für etwaige Störungen, die aus einer fehlenden Kompatibilität resultieren, selbst verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflicht
- Im Falle einer etwaigen Störung, die zu einer Nutzungsbeeinträchtigung der Softwarelösung führt, ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet.
- Um die Störung möglichst schnell beheben zu können, ist der Kunde verpflichtet, die Störung entsprechend der nachfolgend aufgeführten Vorgehensweise an die oneLake GmbH mitzuteilen:
- Der Kunde teilt der oneLake GmbH unverzüglich jede Störung mit, die im Zusammenhang mit, der von der oneLake GmbH bereitgestellten Softwarelösung auftritt, es sei denn diese Störung wurde durch Komponenten verursacht, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.
- Um auszuschließen, dass die aufgetretene Störung durch Produkt- oder Systemkomponenten von Dritten, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, verursacht wurde, führt der Kunde eine Analyse der Systemumgebung durch, bevor die Störung an die oneLake GmbH übermittelt wird.
- Der Kunde nimmt eine erste Bewertung bezüglich der möglichen Ursache der Störung vor.
- Der Kunde nutzt für die Mitteilung der Störung die angegebene E-Mail-Adresse helpdesk@onelake.ai
- Der Kunde ist verpflichtet, jede auftretende Störung unverzüglich und wenn möglich unter Angabe der nachfolgenden Bestandteile an die oneLake GmbH zu übermitteln:
- Eine präzise Beschreibung der Störung
- Ergebnisse aller Analysen, die vom Kunden durchgeführt wurden
- Information, ob diese Störung reproduzierbar ist und wenn ja, wie
- Jegliche Information, dass es sich um eine wiederkehrende Störung handelt
- Details bezüglich jeder empfangenen Fehlermeldung. Dazu gehören insbesondere Screenshots, Informationen zum verwendeten Betriebssystem und Endgerät.
- Wenn die Störung nicht durch die Softwarelösung von der oneLake GmbH verursacht wurde, wird die oneLake GmbH den Kunden unverzüglich nach der Feststellung informieren.
§ 5 Nutzungsrechte
Die oneLake GmbH gewährt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, widerrufliches, zeitlich und räumlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an der Softwarelösung.
§ 6 Gewährleistung
- Die von der oneLake GmbH überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
- Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat die oneLake GmbH das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde der oneLake GmbH nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Die Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen.
- Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist die oneLake GmbH unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
§ 7 Vergütung
- Der Kunde hat die Wahl zwischen einer Bereitstellung der Softwarelösung ohne zusätzliche Wartungsleistungen oder einer Bereitstellung der Softwarelösung einschließlich Service- und Wartungsleistungen.
- Für die ausschließliche Bereitstellung der Softwarelösung ohne zusätzliche Service- und Wartungsleistungen entrichtet der Kunde an die oneLake GmbH eine monatliche Lizenzgebühr. Die Höhe der monatlichen Lizenzgebühr hängt von der Auswahl des Modells ab. Die monatliche Lizenzgebühr beträgt bei dem Basic Modell EUR 199,00 netto. Bei dem Enterprise Modell beträgt die monatliche Gebühr EUR 1.999,00 netto.
- Entscheidet sich der Kunde für eine Bereitstellung der Softwarelösung einschließlich Service- und Wartungsleistungen, beträgt die monatliche Lizenz- und Servicegebühr EUR 2.499,99 netto.
- Beratungsleistungen werden gesondert auf Basis eines Stundensatzes von EUR 120,00 netto abgerechnet.
- Die oneLake GmbH wird die Gebühren jeweils zum Ende eines Monats abrechnen. Die Gebühren sind jeweils 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
- Zusätzliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden gesondert vergütet. Die Parteien regeln den Umfang und die Vergütung der zusätzlichen Leistungen in einer gesonderten Vereinbarung.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate, sofern nicht einer der Parteien den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums kündigt.
- Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Kundenservice
- Der Kundenservice unterstützt den Kunden für den Fall, dass im Zusammenhang mit der von der oneLake GmbH bereitgestellten Softwarelösung, Probleme auftreten. Zudem bearbeitet der Kundenservice Anfragen des Kunden, bei denen es sich nicht um eine Störung, sondern lediglich um Service Anfragen handelt.
- Der Kunde kann den Kundenservice via E-Mail unter helpdesk@onelake.ai erreichen. Der Kunde übermittelt die aufgetretene Störung an die oneLake GmbH und teilt die jeweilige Störung mit.
§ 10 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen während der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Die Parteien dürfen keine vertraulichen Informationen, weder schriftlich noch mündlich oder in anderer Form, an Dritte weitergeben.
- “Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen, Dokumente, Details und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art als vertraulich angesehen werden. Jede Partei verpflichtet sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um diese vertraulichen Informationen vor der Weitergabe an Dritte zu schützen. Mit einer Partei verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrages. Die Offenlegung der vertraulichen Informationen ist auf die Mitarbeiter der Parteien beschränkt, die direkt an den unter diesen Vertrag fallenden Tätigkeiten beteiligt sind, die Kenntnis dieser vertraulichen Informationen benötigen und an die Bestimmungen dieses § 10 gebunden sind.
- Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden. Nicht hierunter fallen:
- Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstößt,
- Informationen, die von Dritten offengelegt werden, ohne dass diese dabei gegen Geheimhaltungspflichten gegenüber einer Vertragspartei verstoßen,
- Informationen, die einer Partei bereits bei Vertragsschluss bekannt sind, oder
- Informationen, die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Entsteht einer Partei dadurch, dass die andere Partei vorsätzlich oder fahrlässig vertrauliche Informationen unter Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht offen legt ein Schaden, so kann sie Ersatz desselben im Rahmen des § 11 verlangen.
- Die Rechte und Pflichten aus § 10 bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt und gelten für die Dauer von 3 [drei] Jahren nach Beendigung dieses Vertrags fort.
§ 11 Haftung
- Die Haftung der oneLake GmbH ist unbeschränkt im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der vorsätzlichen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht. Im Falle einer einer fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, ist die Haftung der oneLake GmbH auf den typischen im Zusammengang mit dieser Art von Verträgen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Daneben haften beide Parteien nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.
- Abgesehen von denen in Abs. 1 genannten Fällen ist die Haftung der oneLake GmbH auf den typischen im Zusammenhang mit dieser Art von Verträgen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die oneLake GmbH haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Hersteller zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
§ 12 Rechte Dritter
Für den Fall, dass der Kunde von Dritten wegen einer vermeintlichen Rechtsverletzung der bereitgestellten Softwarelösung in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, dieses unverzüglich der oneLake GmbH mitzuteilen. Die oneLake GmbH wird in diesem Fall die Verteidigung gegen die vermeintliche Rechtsverletzung übernehmen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
Die oneLake GmbH ist Inhaberin der Unionsmarke „onelake“ sowie Urheberin, der auf dieser Webseite veröffentlichten Texte und Bilder. Eine Verwendung der Marke oder der geschützten Inhalte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der oneLake GmbH gestattet.
§ 14 Referenz
- Beide Parteien sind berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei hinzuweisen und im Rahmen dessen insbesondere die andere Partei als Referenz, unter anderem auf ihrer Webseite und in der Werbung zu nennen.
- Im Rahmen dessen sind Parteien berechtigt, auch jeweils die Marke der anderen Partei zum Zwecke der Referenz zu verwenden.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Dies gilt auch für die in dieser Klausel enthaltenen Änderungen des Schriftformerfordernisses. E-Mails erfüllen dieses Schriftformerfordernis nicht.
- Für diesen Vertrag und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm ergeben, einschließlich seiner Entstehung, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 [CISG].
- Soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand gilt, legen die Parteien Düsseldorf als Gerichtsstand fest.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.